AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Bestellung von Halteverbotszonen – signcity-hv.de
GRUNDSÄTZLICHES
Die nachfolgenden Bedingungen werden bei einer Bestellung vollständig durch den Kunden anerkannt bzw. sind Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen der Sign City UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend Sign City genannt) und dem Kunden.
BEAUFTRAGUNG EINES WEITEREN DIENSTLEISTERS.
Sign City kann weitere Dienstleistungsunternehmen für die Auftragsabwicklung beauftragen.
BEAUFTRAGUNG FÜR DIE EINRICHTUNG EINER HALTEVERBOTSZONE
Die Beauftragung für die Einrichtung einer Halteverbotszone muss in jedem Falle schriftlich erfolgen. Sie kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Eine telefonische Beauftragung ist nur mit anschließender schriftlicher Bestätigung möglich!
DATEN FÜR DIE BEAUFTRAGUNG
Der Kunde muss folgende Daten bei einer Beauftragung angeben: Aufstellungsort für die Halteverbotszone (Straße, Hausnr., PLZ und Ort), Gültigkeitsdatum für die Halteverbotszone, Zeitspanne in der die Halteverbotszone gültig sein soll und die Breite der Halteverbotszone. Sollte die Uhrzeit oder die Breite fehlen, so gelten folgende Standardwerte als anerkannt: Uhrzeit von 07:00-18:00 Uhr, Breite 15 m.
BESTÄTIGUNG EINES AUFTRAGES
Sign City ist verpflichtet, jeden Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Erst nach Versendung der Bestätigung gilt der Auftrag als angenommen.
SONSTIGES ZUR BEAUFTRAGUNG DURCH DEN KUNDEN
Jede Halteverbotszone sollte mindestens 10 Tage vor Gültigkeit bei Sign City beantragt werden.
Ausnahmen sind folgende Stadtteile: Altona, Centrum, Hafen, Blankenese und Harburg. Dort gelten volle 14 Tage Antragszeit.
Andernfalls kann Sign City nicht für die Erteilung einer Genehmigung durch das zuständige Amt garantieren.
PREISE UND RECHNUNGSBETRAG
Die Preise und der Rechnungsbetrag enthalten 19% MwSt..
NACHBERECHNUNG
Sign City ist berechtigt, eine Nachberechnung durchzuführen, wenn sich nach Bestellung Änderungen ergeben, die den Preis erhöhen. Insbesondere dann, wenn bei der Halteverbotszone eine zusätzliche Beschilderung (z. B. bei engen Straßen) aufgestellt werden muss.
BEZAHLUNG
Die Bezahlung muss immer nach Rechnungserhalt (der Zahlungstermin ist auf der Rechnung vermerkt), Bankeinzugsermächtigung oder in Bar gegen Quittung erfolgen.
ZAHLUNGSVERZUG, MAHNUNG, INKASSO
Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der auf der Rechnung angegebene Zahlungstermin nicht eingehalten wird. Eine Mahnung durch Sign City kostet 3,00 € brutto. Der Versand erfolgt entweder per Mail, Fax und/oder per Post. Tritt das Inkasso ein sind erhöhte Gebühren von Dritten fällig.
REKLAMATION
Die Reklamation einer Halteverbotszone muss immer spätestens am 2 Tage vor Geltungszeitraum schriftlich per Mail erfolgen, andernfalls wird die Reklamation generell abgewiesen. Falls der Kunde die Beantragung einer Genehmigung bestellt hat, sind die dadurch entstandenen Kosten von Ihm zu tragen.
AUFSTELLUNG DER HALTEVERBOTSZONE
Aufstellung und Abholung der Halteverbotszone übernimmt in jedem Falle Sign City oder ein durch Sign City beauftragtes Unternehmen. Sollte einmal der gewünschte Aufstellungsort der Halteverbotszone nicht geeignet sein, so kann Sign City einen Ausweichort nutzen. Dieser darf bis zu 50 Meter vom eigentlichen Aufstellungsort entfernt sein, ohne dass es einer Benachrichtigung an den Kunden bedarf. Bei weiterer Entfernung muss der Kunde benachrichtigt werden. Generell richtet sich Sign City nach der Polizeilichen Anordnung auf der Genehmigung.
VERÄNDERUNG DER GESTELLUNG DURCH DRITTE
Sign City oder ein von Sign City beauftragtes Unternehmen stellt die Haltverbote verkehrssicher auf. Eine nachträgliche Veränderung der Halteverbotszonengestellung durch Dritte führt zum sofortigen Erlöschen des Versicherungsschutzes.
NACHTRÄGLICHE BEAUFSICHTIGUNG DES HALTVERBOTS
Die Nachträgliche Beaufsichtigung des Haltverbots erfolgt durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter, bei Veränderung der Aufstellung ist Sign City umgehend zu Informieren.
BEANTRAGUNG DER GENEHMIGUNG FÜR DEN KUNDEN/ABLEHNUNG DER GENEHMIGUNG DURCH DAS AMT
Sign City beantragt, sofern vom Kunden gewünscht, die Genehmigung für die Halteverbotszone im Namen des Kunden. Sign City trägt dabei die Kosten für die Beantragung und berechnet dem Kunden dafür einen festen Preis. In einigen Fällen fällt die Gebühr für die Genehmigung höher aus als vorher ersichtlich war. Sign City ist berechtigt die höheren Kosten an den Kunden weiterzugeben.
Die Beantragung der Halteverbotszone ist eine Dienstleistung der Firma Sign City.
Im Falle einer Ablehnung wird der Kunde benachrichtigt. In diesem Falle ist Sign City berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen bzw. bei einer eventuellen Rückerstattung zu berücksichtigen.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS BEI DIEBSTAHL ODER UNBERECHTIGTEM VERÄNDERN EINER HALTEVERBOTSZONE
Sign City haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch Diebstahl oder unberechtigten Veränderung einer Halteverbotszone verursacht werden bzw. worden sind. Sollte eine Halteverbotszone am Bestimmungsort gestohlen oder verändert worden sein, so muss der Kunde Sign City umgehend informieren. Sollte die Zeitspanne zum Gültigkeitsdatum noch ausreichend sein, so muss Sign City versuchen, eine neue Halteverbotszone aufzustellen und ein neues Aufstellprotokoll zu fertigen. Dies wird jedoch nicht garantiert, wenn der Zeitpunkt zu kurzfristig ist.
VORGEHENSWEISE BEI BLOCKIERTER HALTEVERBOTSZONE
Sollte die Halteverbotszone an Gültigkeitstag und -Uhrzeit blockiert sein, so sind Sie berechtigt, die Polizei zu benachrichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Halteverbotszone rechtzeitig bei uns beantragt haben und Ihnen die von uns zugesandten Papiere vorliegen. Die Polizei wird immer in erster Linie versuchen, den Halter des KFZs herauszufinden und ihn dann ggf. bitten, das Fahrzeug zu entfernen. Wenn der Halter nicht im näheren Bereich wohnt, wird das Fahrzeug versetzt bzw. abgeschleppt.
KOSTEN FÜR DIE ENTFERNUNG EINES FAHRZEUGES
Die Kosten für die Entfernung eines Fahrzeuges trägt in erster Linie der KFZ-Halter. Sollte der Halter die Zahlung verweigern (insbesondere bei Haltern, die im Ausland ihren Wohnsitz haben), so sieht der Gesetzgeber vor, dass in zweiter Linie der Nutznießer der Halteverbotszone die Rechnung übernehmen muss. Bitte überlegen Sie genau, ob Sie Autos entfernen lassen oder nicht. Der Nutznießer einer Halteverbotszone ist immer der Kunde. Sign City haftet nicht für solche Rechnungen bzw. Schäden. Die Rechnung muss vom Kunden (Nutznießer) bezahlt werden und kann nicht von Sign City zurückverlangt werden.
HAFTUNG
Die Haftung seitens Sign City ist auf Höhe des vereinbarten Entgeltes der zu erbringenden bzw. erbrachten Dienstleistung beschränkt. Es kann kein Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung, unvollständiger Leistung, Verzögerungen und deren Folgen oder wegen sonstiger Folgeschäden geltend gemacht werden. Der Kunde kann lediglich eine Minderung des Entgeltes bzw. eine Rückerstattung des Entgeltes beantragen. Die Beantragung muss in jedem Falle spätestens am Umzugstag schriftlich und mit ausführlicher Angabe der Gründe erfolgen. Die Zustimmung einer Rückerstattung oder Minderung des Entgeltes obliegt Sign City.
HAFTUNG BEI DIEBSTAHL DES MATERIAL
Für den Diebstahl oder die Beschädigung von dem von Sign City aufgestelltem Material haftet der Kunde ab Lieferung bzw. Aufstellung des Materials.
SPEICHERUNG PERSÖNLICHER ANGABEN BZW. DATEN
Der Kunde stimmt einer Speicherung seiner Daten zu. Die Daten dürfen von Sign City für die Auftragsabwicklung verwendet werden. Auch dürfen die Daten an weitere Unternehmen weiter geleitet werden, wenn diese Unternehmen mit der Auftragsabwicklung der vom Kunden beauftragten Dienstleistung direkt zu tun haben. Eine Weitergabe der Daten wird ausgeschlossen. Sign City darf die Daten ausschließlich zur Auftragsabwicklung und für interne statistische Zwecke verwenden.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
Sonstige Bedingungen bestehen nicht. Sollte eine Bedingung ganz oder teilweise nicht rechtmäßig sein, so bestehen die anderen Bedingungen weiter. Bei nicht aufgeführten Bedingungen tritt das deutsche Recht in Kraft.
GERICHTSSTAND
Der Gerichtsstand ist Hamburg.